Neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen

Das Kabinett der Sächsischen Staatsregierung hat in einer Sondersitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat beschlossen. Sie tritt Montag, den 8. November 2021, in Kraft und ist bis einschließlich 25. November 2021 gültig.

Sächsische Staatskanzlei

Sächsische Staatskanzlei: hier wurde die Verschärfung der Corona-Maßnahmen beschlossen.

In Reaktion auf die aktuelle Infektionslage sowie das weiterhin dynamische Infektionsgeschehen wurden Anpassungen an den Bestimmungen in der Vorwarn- und Überlastungsstufe vorgenommen.
In der Vorwarnstufe reicht die 3G-Regelung als Zugangsvoraussetzung zu einigen Einrichtungen fortan nicht mehr aus, sondern die 2G-Regelung wird hier obligatorisch:

  • Innengastronomie,
  • Veranstaltung und Feste in Innenräumen,
  • den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
  • den Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken,
  • sämtliche Großveranstaltungen.

Die Regelungen des 2G-Optionsmodells gelten in diesem Fall nicht – vielmehr Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, Kontakterfassung sowie Abstandsgebot und sich daraus ergebende Kapazitätsbeschränkungen. Für Beschäftigte in den oben genannten Bereichen greift keine 2G-Regelung, sie können auch mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung und einem tagesaktuellen negativen Testnachweis arbeiten.
Sowohl in der Vorwarn- als auch in der Überlastungsstufe bleiben unter 16-Jährige und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, von der 2G-Vorgabe wie bislang auch ausgenommen.

Landestypische Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Bergparaden sind unter Einhaltung der bereits bestehenden Regelungen in Vorwarn- und Überlastungsstufe weiterhin möglich. Jedoch gilt hier bei einer ausbleibenden Einteilung in Verweil- und Flanierbereiche und mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern anstelle der bisherigen 3G-Regelung zukünftig die 2G-Regelung. Bei Aufteilung in Verweil- und Flanierbereiche hat 2G ebenso Anwendung zu finden, wenn sich mehr als 1.000 zeitgleiche Besucher in den Verweilbereichen aufhalten. Bei Erreichen der Überlastungsstufe treten keinerlei weitere Einschränkungen in Kraft.

Eine weitere grundlegende Veränderung betrifft den Mechanismus des Inkrafttretens von Vorwarn- und Überlastungsstufe. Eine kürzere Frist, die »3+2-Regelung«, ersetzt hier die bisherige »5+2-Regelung«. Damit müssen die jeweiligen Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten sein, bevor am übernächsten Tag die Vorwarn- oder Überlastungsstufe gilt bzw. nicht mehr gilt. Im Falle der 7-Tage-Inzidenz von 35 findet weiterhin die »5+2-Regelung« Anwendung.

Für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt eine FFP-2-Maskenpflicht. Schüler sind hiervon ausgenommen und benötigen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz.

Grundsätzlich sollen die Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office anbieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ab Erreichen der Vorwarnstufe ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten und an die Arbeitnehmer, diese Möglichkeit anzunehmen. Selbstständige sollten sich ebenfalls dreimal in der Woche testen lassen.

Die bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen ab der Vorwarnstufe werden fortgeführt, wobei neben den Genesenen/vollständig Geimpften jetzt auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (bislang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht mitzählen.

In Pflegeeinrichtungen muss sämtliches Personal – auch externe Dienstleister o. ä. – künftig täglich einen Testnachweis führen. In Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt diese tägliche Testpflicht für Personal, das am Patienten tätig ist. Es wird zudem dringend empfohlen, dass auch genesene/geimpfte Beschäftigte getestet werden.
Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen müssen darüber hinaus künftig den Impf- und Genesenenstatus von Bewohnern und Personal in anonymisierter Form wöchentlich an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und das Sozialministerium übermitteln.

Um die Kontrollen der Einhaltung der Schutzmaßnahmen gemäß Corona-Schutz-Verordnung landeseinheitlich zu intensivieren, hat das Sozialministerium die Landkreise und Kreisfreien Städte mittels Erlass verpflichtet, ergänzend zu den bereits laufenden Kontrollmaßnahmen, jeweils mindestens drei Corona-Schutzmaßnahmen-Kontrollteams aufzustellen und täglich einzusetzen. Die Teams bestehen aus jeweils einem Vertreter des Gesundheitsamtes, Ordnungsamtes sowie des Polizeivollzugsdienstes. Sie sollen insbesondere zur Kontrolle der Einhaltung von 3G- bzw. 2G-Zutrittsberechtigungen verwendet werden. Der Einsatz der Kontrollteams soll mit dem Inkrafttreten der Corona-Schutz-Verordnung ab 8. November 2021 beginnen.

Schulen und Kitas bleiben offen

Die Kopplung an die sogenannte Überlastungsstufe der Krankenhäuser ist entfallen

Schulen und Kindertageseinrichtungen können unabhängig von der Bettenbelegung in Sachsens Krankenhäusern regulär geöffnet bleiben. Die Kopplung an die sogenannte Überlastungsstufe der Krankenhäuser ist entfallen. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde. Kultusminister Christian Piwarz sieht darin ein klares Bekenntnis für das Recht der Kinder auf Bildung und soziale Teilhabe. »Kinder haben sich während der Pandemie immer wieder solidarisch gezeigt und mussten Schul- und Kitaschließungen ertragen. Jetzt ist es an der Zeit, dass die Erwachsenen Solidarität zeigen und die verschärften Regeln im öffentlichen Leben verantwortungsbewusst einhalten, damit Kinder Schulen und Kitas uneingeschränkt besuchen können«, so Kultusminister Christian Piwarz.

Bisher mussten bei Erreichen der Überlastungsstufe die Schülerinnen und Schüler aller weiterführenden Schulen automatisch in den Wechselunterricht gehen sowie die Primarschüler der Grund- und Förderschulen und Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen und Gruppen.

Alle bisherigen Regeln für den Besuch von Schulen und Kindertageseinrichtungen, wie etwa die Testpflicht oder das Tragen von OP-Masken, gelten auch mit der neuen Verordnung fort. Nähere Informationen zu den Regeln der neuen Schul- und Kita-Coronaverordnung gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog)