Bei einem weiteren in unmittelbarer Nähe gefundenen Frischling besteht Verdacht auf ASP. Aufgrund eines ASP-Falls bei einem Wildschwein bei Radeburg hat die Landesdirektion Sachsen (LDS) eine Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) um den neuen Fall erlassen. Zur Sperrzone II gehören: Ebersbach, Lampertswalde (mit den Ortsteilen Lampertswalde, Mühlbach, Quersa und Schönborn), Moritzburg, Schönfeld, Stadt Coswig, Stadt Radeburg, Thiendorf und Weinböhla. Die Sperrzone II umfasst eine Fläche von 435 km², die Sperrzone II in Ostsachsen umfasst 2154 km².
Mit Inkrafttreten einer weiteren Allgemeinverfügung einer Sperrzone I (Pufferzone) sind weitere Teile des Landkreises Meißen sowie einige Gemeinden der Stadt Dresden und des Landkreis Bautzen erfasst. Sie umschließt das infizierte Gebiet der Sperrzone II. Die kartografische Darstellung des konkreten Gebietes ist hier online abrufbar.
Die beiden Allgemeinverfügungen richten sich mit Anordnungen zur Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche unter anderem an Jäger, Schweinehalter, Händler und Verarbeiter. Für die Allgemeinheit gilt unter anderem ab sofort Leinenzwang für Hunde im gefährdeten Gebiet.
Der Landkreis Meißen hat unverzüglich reagiert, die ersten Sofortmaßnahmen eingeleitet und das Landestierseuchenbekämpfungszentrum sowie den beim Sozialministerium eingerichteten ASP-Krisenstab einbezogen.
Hintergrund
Bisher beschränkte sich das ASP-Ausbruchgeschehen in Sachsen ausschließlich auf den Landkreis Görlitz, wo das Virus erstmals am 31.10.2020 nachgewiesen wurde und sich seitdem vor allem im nördlichen Gebiet des Landkreises nach Westen ausbreitet. Damit gibt es in Sachsen einen neuen Infektionsherd, der ca. 60 km vom den bisherigen Infektionsgeschehen entfernt liegt.
Staatssekretär Sebastian Vogel, Leiter des ASP-Krisenstabs informiert: »Alle Landkreise sind auf einen Ausbruch gut vorbereitet und wissen aufgrund ihrer Einbindung in die ASP-Präventionsarbeiten und die seit Monaten laufende Tierseuchenbekämpfung, was konkret zu tun ist. Es ging Hand in Hand, so wie es bei einer Krise sein sollte. Wichtig und sehr hilfreich war in diesem Fall, dass die räumlich im unmittelbaren Ausbruchsgeschehen liegenden Jagdreviere noch vor der FLI-Bestätigung des Verdachts durch das Veterinäramt des Landkreises Meißen eingebunden wurden.
Bei einem ASP-Ausbruch ist es von zentraler Bedeutung, das Risiko einer Seuchenverschleppung zu verhindern. Im Falle des ASP-Nachweis bei Radeburg gehörte dazu nicht nur die Sicherstellung des infizierten Wildschweins, sondern auch das mit dem Virus in Kontakt gekommene Material bzw. deren Reinigung und Desinfektion. Zudem ist möglichst alles zu verhindern, was zur Beunruhigung der Wildschweine führt und infolgedessen die Wildschweine bewegt, ihre Einstände zu verlassen.
Der zeitnahe Informationsaustausch und die Abstimmung mit der örtlichen Jägerschaft hilft den Veterinärbehörden, alle Informationen zum Verhalten der lokalen Wildschweinpopulation (wo sind Wildwechsel, Einstände, regelmäßige Sichtungen etc.) zu sammeln. Zugleich können erste Maßnahmen, wie die Einstellung der Jagd, das Absuchen der Reviere nach Fallwild abgesprochen werden.
Staatssekretär Sebastian Vogel: »Zu Beginn des Ausbruchs ist schnelles Handeln zur Verhinderung der Seuchenverbreitung ganz wesentlich. Mindestens genauso entscheidend ist es jedoch, nicht übereilt zu handeln. Im Ausbruchsgebiet im Landkreis Meißen ist die Tötung der Wildscheine derzeit sekundär, wir befinden uns dort noch in der sog. Initialphase des Seuchengeschehens. Es muss unverzüglich ermittelt werden, wo und in welchem Umfang das Virus sich ausgebreitet hat, ob und ggf. wo die Einrichtung einer Kernzone sinnvoll ist. Ich freue mich daher sehr, dass bereits ab dem morgigen Montag die ASP-Experten des Friedrich-Loeffler-Instituts mit unseren Fachleuten vor Ort sind, um hier fachlich und inhaltlich unsere sächsischen Tierseuchenexperten zu unterstützen.«
Bereits am vergangenen Freitag hat die Sachverständigengruppe, die aus Tierärzten, Jägern, Landwirten, Förstern, Epidemiologen, weiteren Wissenschaftlern und Behördenvertretern besteht, getagt, um anhand der örtlichen Gegebenheiten und dem bisherigen Erkenntnisstand bei der Einrichtung der tierseuchenrechtlich erforderlichen Restriktionszonen zu beraten. Noch am Freitagnachmittag hat der ASP-Krisenstab des Sozialministeriums den Vorschlag der Sachverständigengruppe bestätigt. Daraufhin hat die zuständige Landesdirektion Sachsen ebenfalls noch am Freitag, den 15.10.2021, die Allgemeinverfügung zur Einrichtung der Restriktionszonen angeordnet und veröffentlicht.
Mit den am 15.10.2021 veröffentlichten Allgemeinverfügungen zur Einrichtung der Sperrzonen I und II sind zugleich Regeln festgeschrieben, die innerhalb der Sperrzone zu beachten sind und die zur Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche nötig sind.
Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild ist nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vor Durchführung angezeigt wird. Die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, bleibt in der Sperrzone II erlaubt. Die verstärkte Bejagung auf Schwarzwild ist ausdrücklich angewiesen. Jagdausübungsberechtigte sind in ihren Revieren zur Ausübung an der Jagd und zur Mitwirkung bei der Fallwildsuche verpflichtet und haben diese zu dulden, wenn sie von Dritten auf behördliche Anordnung durchgeführt wird. Erlegtes Wild, Wildbret und Wildschweinerzeugnisse dürfen das gefährdete Gebiet nicht verlassen.
Für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung wird für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt. Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder Fallwildsuche verwendet werden, sind entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren.
Für die Halter von Hausschweinen sind Auslauf- und Freilandhaltung im gefährdeten Gebiet sowie das Verbringen von Schweinen und Schweineprodukten verboten. Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Gebiet außerhalb dieser Zone ist verboten. Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach den Vorgaben der EU-rechtlichen Vorschriften Ausnahmen genehmigen. Gleiches gilt für frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Zuchtmaterial, wenn diese Produkte von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der im gefährdeten Gebiet gelegen ist. Für die Allgemeinheit wird Leinenzwang bei der Mitführung von Hunden angeordnet. Allgemeine Beschränkungen für Land- und Forstwirtschaft bestehen nicht. Sie können im Einzelfall aber erlassen werden.
Innerhalb der als seuchenfrei geltenden Sperrzone I (Pufferzone) gelten besondere Maßnahmen. Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche in der Pufferzone durchzuführen, die verstärkte Bejagung von Wildschweine ist angeordnet. Auch hier ist der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vor Durchführung angezeigt wird. Wie im gefährdeten Gebiet wird auch in der Pufferzone für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt.
Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, erlegten Wildschweinen und frischem Wildschweinefleisch bzw. Wildschweinefleischerzeugnissen innerhalb bzw. aus der Pufferzone heraus ist verboten. Dies gilt nicht für das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung oder direkt in eine Wildkammer. Nach Vorlage eines negativen ASP-Befundes für das erlegte Stück können die örtlich zuständigen Landratsämter Ausnahmen von diesen Verbringungsverboten genehmigen.
Schweinehalter sind verpflichtet, den Veterinärämtern unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine anzuzeigen und die Biosicherheitsmaßnahmen in den Tierhaltungen zu verstärken. Hausschweine aus der Pufferzone dürfen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland genehmigungsfrei verbracht werden. Das Verbringen aus dieser Zone in das Ausland bedarf besonderer Voraussetzung und einer Genehmigung durch die die örtlich zuständigen Landratsämter.
In der eingerichteten Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) gibt es derzeit aktuell ca. 30.000 Hausschweine, die sich auf insgesamt 88 Betriebe verteilen. Der Großteil der Schweine (28.000) verteilt sich auf 6 Betriebe. Die Übrigen Schweinehaltungen verteilen sich auf 82 Betriebe, die jeweils weniger als 1000 Schweine halten.
In welcher Weise das ASP-Virus in die Wildschweinpopulation bei Radeburg eingetragen wurde ist derzeit offen. Staatssekretär Sebastian Vogel erklärt: »In welcher Weise das Virus seinen Eintrag gefunden hat, werden gegebenenfalls die nächsten Wochen ergeben. Wir schließen derzeit nichts aus und prüfen auch einen Viruseintrag aus dem Infektionsgeschehen in Ostsachsen. Seit April 2020 werden im Landkreis Bautzen alle gesund erlegten Wildschweine und auch das Fallwild auf ASP untersucht. Bisher mit dem negativen Ergebnis. Darüber hinaus sind in den letzten Monaten in regelmäßigen Abständen nicht nur durch die Jagdausübungsberechtigten, sondern auch durch die Veterinärbehörden Fallwildsuchen durchgeführt worden, oft mittels Kadaversuchhunden, teilweise auch mit Drohnen. Bisher ohne Befund.«
Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest ist eine schwere Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Es gibt keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Die Erkrankung kann direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge) und Futter in andere Gebiete durch den Menschen übertragen werden. Für den Menschen und andere Tierarten ist die ASP nicht ansteckend oder gefährlich. Am 10. September 2020 wurde ein erster Fall von ASP bei einem Wildschwein in Deutschland bestätigt. Seitdem gab es weitere Fälle bei Wildschweinen in Brandenburg und Sachsen. Im Juli wurden erstmals Fälle in drei Hausschweinbeständen in Brandenburg nachgewiesen. Für den Menschen ist die ASP ungefährlich.
Alle Informationen zur Afrikanischen Schweinepest finden Interessierte unter https://www.sms.sachsen.de/aktuelles-6610.html.