Neue Regelungen in der Corona-Schutz-Verordnung seit dem 8. März

Das Kabinett hat entsprechend den Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 3. März die sächsische Corona-Schutz-Verordnung bis 31. März verlängert und neu gefasst. Diese ist auf der Webseite coronavirus.sachsen.de einsehbar. Die geltenden Corona-Maßnahmen im Wesentlichen fortgeführt. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Foto: Kollinger

Der Aufwand für einen Antigen-Schnelltest ist immens: der Testende muss vollständige Schutzkleidung anziehen - in manchen Einrichtungen (z.B. Hospiz) wegen eines einzigen Besuchers. Die Alternative sollen deshalb Selbsttests sein. Foto: Kollinger

Freistaat ermöglicht vorsichtige Lockerungen

Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt.

Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen und die damit verbundene Auflage, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen, werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot. (Diese Aussage in der PM widerspricht der Rückfallregelung - siehe weiter unten; wir bemühen uns um Klärung - d.Red.) Die nächtliche Ausgangssperre fällt ersatzlos weg.

Öffnungs- und Teststrategie

Ab 15. März müssen alle Personen mit direktem Kundenkontakt einmal wöchentlich einen Corona-Test machen. Arbeitgeber müssen die Tests kostenfrei zur Verfügung stellen. Ab dem 22. März 2021 müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einmal pro Woche kostenlose Selbsttests anbieten.

Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein "Test"* jedes Fahrschülers.

Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte gelten künftig als Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung und dürfen öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept.

Inzidenzabhängige Lockerungsschritte

Die im Folgenden aufgeführten, inzidenzbasierten Lockerungen sind nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum von 1.300 durch Covid-19-Erkrankte belegten Krankenhausbetten in Sachsen auf der Normalstation überschritten wird. (Derzeit sind 139 Betten in Sachsen mit Coronapatienten belegt - d.Red.)

Lockerungen bei Unterschreitung der "Inzidenz 100" (das ist der derzeitige Stand - d.Red.)

Wird der "Inzidenzwert 100" im Freistaat Sachsen und im Kreis* an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Kreis erlauben:

  • Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
  • Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen "Test" vorlegen.
  • Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten (gültig ab 15. März 2021).

Hat sich die "Inzidenz" im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Kreis nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Kreis frühestens ab 22. März 2021 erlauben:

  • Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch,muss ein "Test" vorliegen.
  • Die Öffnung von Kinos, Theatern, Konzertveranstaltungsorten, Museen usw. Besucher müssen einen "Test"vorlegen.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer "Test" vorlegen.
  • Bibliotheken.

Lockerungen bei Unterschreitung der "Inzidenz 50"

Wird der "Inzidenzwert 50" im Freistaat Sachsen und im Kreis an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Kreis erlauben:

  • Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung.
  • Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich.
  • Öffnung von Zoos, Museen usw. ohne Terminvereinbarung (frühestens ab dem 15. März 2021.

Hat sich die "Inzidenz" im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Kreis nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Kreis (frühestens ab 22. März) erlauben:

  • Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste.
  • Öffnung von Kinos, Theatern, Konzertveranstaltungsorten, Museen usw. ohne Testpflicht für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer.

Lockerungen bei Unterschreitung der "Inzidenz 35"

Wird der "Inzidenzwert 35" im Freistaat Sachsen und im Kreis an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Kreis erlauben:

  • Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Rückfallregelung / verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz

  • Bei Überschreitung der "Inzidenz 50" an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat oder dem Kreis gelten im Kreis ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100. 
  • Bei Überschreitung der "Inzidenz 100" an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat oder dem Kreis müssen die Kreise die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.
  • Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen.
  • Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen.

*Anmerkung der Redaktion: Mit "Test" sind hier  tagesaktuelle negative Covid-19-Schnell- oder Selbsttests gemeint. Mit "Inzidenz" ist der so genannte "7-Tage-Inzidenzwert" gemeint, z.B. mit "Inzidenz 100" der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner. Mit "Kreis" sind Landkreise und kreisfreie Städte gemeint. Alle Vereinfachungen aus Lesbarkeitsgründen. Das setzen in "Anführungsstriche" stellt keine Wertung dar, sondern dient der Unterscheidung vom sonstigen Gebrauch der Begriffe Test, Inzidenz bzw. Kreis. 

Links:

Die neue dreistufige Teststrategie

Wo erhält man welchen Test?

1. Selbstests

Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Ist ein Selbsttest positiv, ist zwingend ein PCR-Test (siehe unten) notwendig. Die betreffende Person gilt als infektiös und muss sich so lange isolieren, bis der PCR-Test durchgeführt wurde. Alles weitere richtet sich nach dem PCR-Testergebnis. Die ersten Selbsttests werden laut Herstellerangaben ab nächster Woche in Apotheken, im Einzelhandel und in einigen Discountern erhältlich sein. Dieser Vertriebsweg soll garantieren, dass sich die Selbsttests im Alltag etablieren. Dies ist derzeit jedoch noch nicht der Fall.

2. Schnelltests

Antigen-Schnelltests für SARS-CoV-2 funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Durchgeführt werden können sie nur durch geschultes Personal – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Tests aber direkt vor Ort. Ist ein Schnelltest positiv, ist zwingend ein PCR-Test (siehe unten) notwendig. Die betreffende Person gilt als infektiös und muss sich so lange isolieren, bis der PCR-Test durchgeführt wurde. Alles weitere richtet sich nach dem PCR-Testergebnis.  Das Landratsamt Meißen verweist auf die Webseite "Coronatests in Sachsen", dort sind folgende Stellen für unsere Region genannt:

Schwerpunktpraxen Infekt/Covid-19 – Region Dresden

  • Flughafen Dresden
    (keine symptomatischen Patienten)
    Öffnungszeiten:
    Montag 16:00 bis 19:00 Uhr
    Dienstag 16:00 bis 19:00 Uhr
    Mittwoch 16:00 bis 19:00 Uhr
    Donnerstag 16:00 bis 19:00 Uhr
    Freitag 16:00 bis 19:00 Uhr    
    Samstag    16:00 bis 19:00 Uhr
    Sonntag    16:00 bis 19:00 Uhr
  • Uniklinikum Dresden, Haus 81 Nordeingang
    (vorrangig symptomatische Patienten, keine Schnelltests)

    Öffnungszeiten:
    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
    Freitag 16:00 - 19:00 Uhr
    Sonnabend, Sonntag 09:00 - 13:00 Uhr

Folgende Praxen sind die von Radeburg aus nächstiliegenden: 

Name der Testeinrichtung (Link) Adresse Telefon
Moritz-Apotheke Zaschendorfer Straße 23, 01662 Meißen 0352/1738648
Rathaus-Apotheke Hauptstraße 12, 01689 Weinböhla 0352/4332832
Apotheke am Westbahnhof Bahnhofstraße 15, 01445 Radebeul 0351/8361478
Lößnitz-Apotheke Hauptstraße 25, 01445 Radebeul 0351/8304640
Apotheke im Ärztehaus Mickten Telefon Wurzener Straße 5, 01127 Dresden 0351/8522303
Medic-Apotheke im Elbepark Peschelstraße 33, 01139 Dresden 0351/8497263
Johanniter Bürgerzentrum Waldschänke Hellerau e.V. Am grünen Zipfel 2, 01109 Dresden  
Löwen-Apotheke Badstraße 17, Ort 01454 Radeberg 03528/442228

Weitere 9 Angebote gibt es weiter südlich in Dresden - Interaktive Karte nutzen

Da diese Info unbefriedigend ist, haben wir noch mal beim Landratsamt nachgefragt. Dabei wurden wir auf die Pressemitteilung verwiesen, die auch auf unserer aktuellen Coronaseite zitiert wird.

3. PCR-Tests

PCR-Tests gelten trotz aller Unzulänglichkeiten und Kritik in der Nationalen Teststrategie als der "Goldstandard" bei der Feststellung einer Corona-Virus-Infektion. Aktuell können PCR-Tests unter anderem bei Hausärzten oder Schwerpunktpraxen durchgeführt werden. 

 

Was passiert nach einem positiven Schnelltest oder Sebsttest?

Auch diese Frage haben wir dem Landratsamt gestellt und folgende Antwort erhalten: 

"Personen, die sich mittels eines Corona-Laien-Tests selbst positiv getestet haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test nachholen. Bis zum Vorliegen dieses Testergebnisses müssen sich die Personen absondern. Sie gelten bis dahin als Verdachtsperson und müssen das dem Gesundheitsamt melden."

Wenden Sie sich in einem solchen Fall telefonisch(!) an Ihren Hausarzt und klären Sie das weitere Vorgehen ab.

Rechtliche Grundlage ist die 10. Allgemeinverfügung des Landkreises