Beim Treffen des Krisenstabs Infektionsschutz im Landkreis Meißen am 8.12. äußerte Landrat Ralf Hänsel: „Der Landkreis liegt deutschlandweit beim Inzidenzwert innerhalb der zehn am stärksten betroffenen Landkreise, die Lage stellt sich jeden Tag dramatischer dar.“ So sei zum Beispiel aktuell das erste Altenpflegeheim im Landkreis gemeldet, dass aufgrund der Personalsituation nicht mehr in der Lage sei, seine Heimbewohner zu versorgen. Hier kümmerte sich bereits das Gesundheitsamt mit Ressourcen der Bundeswehr um Unterstützung. Auch in den Elblandkliniken würden die Kapazitäten immer enger.
Dr. Simone Bertuleit, Leiterin des Gesundheitsamtes bestätigte: „Wir haben in der heutigen Statistik das erste Mal beim 7-Tage-Inzidenzwert die 400 überschritten. Wir hoffen, dass die Staatsregierung sachsenweit schnell weitere Maßnahmen ergreift.“ Landrat Ralf Hänsel berichtete dazu, dass das Landratsamt an einer grundsätzlichen Verschärfung seiner Allgemeinverfügung arbeitet – zum einen um Unklarheiten bei den bisherigen Regelungen zu klären und zum anderen um rechtzeitig den steigenden Infektionszahlen entgegenzuwirken. „Wir müssen gegebenenfalls handeln, bevor eine neue Verordnung des Freistaates Sachsen in Kraft tritt, wichtiger ist jedoch, dass die Bevölkerung von sich aus verantwortlich handelt, um Ansteckungen mit dem Virus zu vermeiden.“
Vor diesem Hintergrund wurde schon einen Tag später die 6. Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 10. Dezember 2020 in Kraft gesetzt, um die Lücke zur nächsten Coronaschutz-Verordnung des Freistaates zu schließen, die erst ab Montag, den 14. Dezember in Kraft treten wird. Damit gelten praktisch alle vom Freistaat für nächste Woche angekündigten noch radikaleren Maßnahmen im Kreis Meißen ab sofort, insbesondere
· Ausgangssperre:
Das Verlassen der Unterkunft ist nur mit triftigem Grund gestattet. Die Gründe sind entsprechend aufgeführt und im Vergleich zur bisher gültigen Allgemeinverfügung „enger gefasst“. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der
Der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen ist zwar weiterhin erlaubt, aber jetzt auch beschränkt auf einen Umkreis von 15 Kilometern des Wohnsitzes, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes.
· Maskenpflicht
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht im öffentlichen Raum nun an allen Orten, an denen Menschen sich begegnen.
· Alkoholverbot
Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit generell verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
· Zutritt zu Einrichtungen der Betreuung und Pflege nur mit aktuellem negativem Test
Einrichtungen der Betreuung und Pflege sind zwar zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet, Besuchern darf der Zutritt aber nur nach erfolgtem Antigentest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis gewährt werden oder wenn ein negativer PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden ist. "Die Einrichtungen sind angehalten, die Tests selbst zu beschaffen, abzurechnen und die Durchführung eigenständig zu organisieren, heißt es dazu in einer Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
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