Afrikanische Schweinepest: Staatssekretär Vogel sieht Teilerfolg

Am 10. September 2020 wurde in Brandenburg der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bestätigt. Seitdem wurden ASP-Ausbrüche bei Wildschweinen auch in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern festgestellt. In Sachsen wurden bis heute 1976 ASP-Fälle nachgewiesen. In Baden-Württemberg, Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern wurden 2022 einzelne Fälle in Hausschweinbeständen nachgewiesen. Die Aufhebung der Kernzone Radeburg - Thiendorf wird von der zuständigen Behörde als "Teilerfolg" bewertet. Der Leinenzwang für Hunde im gesamten Gebiet bleibt bestehen.

 

Sperrzone I (Pufferzone), Sperrzone II (Gefährdungsgebiet), sowie die jetzt aufgehobene Kernzone um die Erstfunde (Bildquelle Geoportal Sachsen - Klick ins Bild zur Quelle)

Der Freistaat Sachsen hat das zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegte Kerngebiet im Landkreis Meißen aufgehoben. In diesem Gebiet wurde seit Mai 2022 kein ASP-Fund mehr amtlich festgestellt. Das Gebiet umfasst Teile der Gemeinden Ebersbach, Lampertswalde, Radeburg, Schönfeld und Thiendorf im Landkreis Meißen sowie der Gemeinde Laußnitz im Landkreis Bautzen. Mit der Aufhebung dieser Zone entfallen auch die strengen Regeln für Landwirtschaft und Öffentlichkeit. Die Nutzung der im Kerngebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist wieder ohne Genehmigung zugelassen. Der Freistaat Sachsen hält ansonsten an der von der EU-Kommission vorgeschriebenen Strategie der Einhegung weiter fest. Die errichteten Zäunungen um das Kerngebiet bleiben allerdings bestehen und sind zu dulden, um den Bewegungsradius des Schwarzwilds auch in Zukunft einzuschränken.

Sebastian Vogel, Staatssekretär im Sozialministerium und Leiter des ASP-Krisenstabs, wertet die Aufhebung des Kerngebiets, »als erneuten Teilerfolg«. Er erklärt: »Seit Sommer letzten Jahres mussten wir die Sperrzonen nicht entscheidend vergrößern, nun haben wir ein Gebiet, in dem seit Monaten kein ASP-Fall mehr festgestellt wurde. Dies zeigt, dass unsere Maßnahmen wirken. Wenn demnächst die Schutzkorridore um das Restriktionsgebiet komplett fertiggestellt sein werden, hilft uns das, die Tierseuche auf das jetzige Gebiet zu begrenzen und zu tilgen. Doch das bleibt eine langwierige Aufgabe.«

Erst vor zwei Wochen meldete die Behörde die Fertigstellung des Schutzkorridors im Osten Sachsens entlang der polnischen Grenze. Damit war die gesamte Strecke von der Landesgrenze Sachsens zu Brandenburg im Norden bis zur Grenze mit Tschechien im Süden mit einer doppelten Zaunführung geschlossen. Die Zäunungen verlaufen nördlich der Bundesautobahn A4 im Abstand von zehn Kilometern und südlich der Bundesautobahn A4 im Abstand von zwei bis neun Kilometern. Für den Bau wurden insgesamt rund 2,5 Millionen Euro aufgebracht. Die Länge der östlichen Zäunung des Korridors beträgt ca. 63 Kilometer, die Länge der westlichen Zäunung, überwiegend im Landkreis Meißen, ca. 87 Kilometer. Der Schutzkorridor Nord gemeinsam mit Brandenburg ist bis auf den Anschlussbereich der geplanten Westtangente im Landkreis Nordsachen an die Zäunungen von Brandenburg vollständig errichtet. Für den Schutzkorridor West befinden sich die Zäunungen in der Planung und Bauvorbereitung.

Das nun aufgehobene Kerngebiet bleibt Bestandteil des Sperrgebiets II. Es gelten die für diese Zone erlassenen Regeln. So ist die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, zwar wieder erlaubt, der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild ist aber nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vor Durchführung angezeigt wird. Die verstärkte Bejagung auf Schwarzwild ist ausdrücklich angewiesen. Jagdausübungsberechtigte sind in ihren Revieren zur Ausübung der Jagd und zur Mitwirkung bei der Fallwildsuche verpflichtet und haben diese zu dulden, wenn sie von Dritten auf behördliche Anordnung durchgeführt wird. Erlegtes Schwarzwild darf mit Genehmigung des örtlich zuständigen Landratsamtes nur im häuslichen Umfeld verwertet werden.

Für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung wird für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt. Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder Fallwildsuche verwendet werden, sind entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren. Auslauf- und Freilandhaltung von Hausschweinen im gefährdeten Gebiet sowie das Verbringen von Wildschweinen, Hausschweinen und Schweineprodukten sind verboten. Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach den Vorgaben der EU-rechtlichen Vorschriften Ausnahmen genehmigen. Gleiches gilt für frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Zuchtmaterial, wenn diese Produkte von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der im gefährdeten Gebiet gelegen ist. Für die Allgemeinheit wird Leinenzwang bei der Mitführung von Hunden angeordnet. Allgemeine Beschränkungen für Land- und Forstwirtschaft bestehen nicht. Sie können im Einzelfall aber erlassen werden.

Hintergrund:

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Es gibt bisher keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Die Erkrankung kann direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge) und Futter in andere Gebiete durch den Menschen übertragen werden. Möglich ist die Übertragung auch durch Nahrungsmittel, für die mit dem ASP-Virus infiziertes Fleisch verarbeitet wurde.

Auf Nachfrage von RAZ beim Sozialministerium wurde bestätigt, dass auch Wildtiere, für die die Sperranlagen keine Hindernisse darstellen, das Virus "transportieren" können. Der Mensch könne das Virus aber aufgrund seiner Mobilität über weitaus größere Distanzen übertragen. 

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Menschen erkranken daran nicht. Die Erkrankung über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge) und Futter durch den Menschen in andere Gebiete übertragen werden. Möglich ist die Übertragung auch durch infizierte Nahrungsmittel, die zum Beispiel über Abfälle zurück in die Natur gelangen.