So war die Coronasituation in Radeburg und Umgebung von Ende Dezember '20 bis Ende Januar '21

*letzte Aktualisierung 01.02., 20:00 Uhr*

Nach den Rekordwerten während der Feiertage - die sog. Inzidenz überschritt am 31.12. den Wert von 600 und erreichte sie am Freitag, dem 01.01., einen neuen Höchststand von 613,9. - war der Landkreis Meißen - trotz amtlich bescheinigter hoher Disziplin - drei Wochen lang Deutschlands "Inzidenz-Rekordhalter". Die so genannte Inzidenz liegt nun seit über 5 Tagen unter 200. Bis 27.1. galt, dass bei Unterschreitung dieses Wertes an fünf aufeinanderfolgenden Tagen Sondermaßnahmen wie die Ausgangssperre durch die Landkreise aufgehoben werden können. Doch "die Politik" hat erneut die Regeln geändert. Seit 28.1. ist die neueste Corona-Schutzverordnung in Kraft und die sieht nun vor, dass diese Aufhebung erst bei einer Inzidenz von 100 erfolgen kann. Details siehe unten.

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Der Freistaat Sachsen passt nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar seine Corona-Schutz-Verordnung an und setzt damit die Beschlüsse auf Landesebene um.

Die neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis Ablauf des 14. Februar. Die Grundsätze der Verordnung wie Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe, die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Wann hebt der Landkreis Meißen die Ausgangssperre auf?

Erst nach fünft Tagen "Inzidenz" unter 100...

Anders, als unter den Rahmenbedingungen ruhiger Feiertage zu erwarten, stieg die sog. Inzidenz zwischen Weihnachten und Neujahr im Landkreis über 500 und schließlich zwei Tage über 600, um nach den Feiertagen wieder abzusinken und inzwischen die bisher als Anlass zur Verfügung der Ausgangssperre geltenden Wert (über 200 an fünf hintereinander folgenden Tagen) zu unterschreiten. Amtsärztin Dr. Simone Bertuleit konstatierte am Dienstag, dem 26. Januar, erstmals einen "insgesamt positiven Trend." Die Zahl der stationären Corona-Patienten sinkt analog den Fallzahlen, die ITS ist dagegen noch gut belegt.

Thema im Krisenstab waren auch die auftretenden Virusmutationen, die bislang im Landkreis Meißen noch nicht nachgewiesen worden sind. „Große Sorgen bereiten derzeit diese Virusmutationen“, so Landrat Ralf Hänsel. „Wir sollten uns mit dem gegenwärtig positiven Trend deshalb nicht in trügerischer Sicherheit wiegen. So werden wir bei einem weiter sinkenden Inzidenzwert trotzdem Personal und Strukturen im Gesundheitsamt auf hohem Niveau erhalten, um auf alle Fälle vorbereitet zu sein.“

Die am Donnerstag zu erwartende Unterschreitung der sog. 200er Inzidenz am 5. Tag in Folge (die nach bisheriger Regelung zur Aufhebung der Ausgangssperre geführt hätte) wurde offenbar nicht thematisiert, da in der Behörde schon bekannt war, dass die bisherige Regelung genau an diesem Tage nicht mehr gelten würde. Wie oben schon berichtet, können die Landkreise nunmehr erst bei einer Unterschreitung der 100er Inzidenz die Ausgangssperre aufheben.

Derzeit arbeiten 370 Mitarbeiter im Gesundheitsamt Meißen an der Bekämpfung der Corona-Pandemie, darunter neben Mitarbeitern aus dem Gesundheitsamt selbst und aus anderen Bereichen des Landratsamtes auch Personal der Sparkasse Meißen sowie aus den Städten und Gemeinden der Region, Bedienstete des Freistaates, Studierende der Hochschule für Verwaltung und Freiwillige des THW. 92 Soldaten der Bundeswehr unterstützen den Landkreis an verschiedenen Einsatzorten.

Durch Inzidenzen über 400 ausgelöste Sonder-Maßnahmen im Landkreis Meißen bleiben bis 31. März in Kraft

Am Montag, dem 18. Januar, als der Abstand zu dem für Sondermaßnahmen festgelegten Inzidenzwert von 200 noch sehr groß war, wurde die 7. Allgemeinverfügung des Landkreises als Notverordnung erlassen. Diese richtet sich an positiv Getestete, Kontaktpersonen (insbesondere Kategorie I) und Verdachtspersonen. Die Begriffe werden im Abschnitt "Begriffsklärung: Positiv Getestete, Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen". Sollte einer dieser Begriffe möglicherweise auf Sie zutreffen, sollten Sie sich unbedingt die Allgemeinverfügung durchlesen und danach handeln.

Das Landratsamt Meißen geht davon aus, dass ein strengeres Verhaltensregime von positiv Getesteten, Kontaktpersonen und Verdachtspersonen dazu beitragen kann, den so genannten Inzidenzwert weiter zu senken. Deshalb richtet sich die 7. Allgemeinverfügung besonders an den genannten Personenkreis. Die folgende Darstellung ist aus Verständlichkeitsgründen vereinfacht - im Zweifel informieren Sie sich über die folgenden Links:

 

Begriffsklärung: Positiv Getestete, Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen

(redaktioneller Beitrag)

Das Landratsamt Meißen geht davon aus, dass ein strengeres Verhaltensregime von positiv Getesteten, Kontaktpersonen und Verdachtspersonen dazu beitragen kann, den so genannten Inzidenzwert weiter zu senken. Deshalb richtet sich die 7. Allgemeinverfügung besonders an den genannten Personenkreis. Die folgende Darstellung ist vereinfacht - im Zweifel informieren Sie sich weiter über die unten stehenden Links

Als "positiv Getestete" gelten schlussendlich alle Personen, bei denen ein so genannter "PCR-Test auf das Corona-VIrus SARS-Cov2" ein Indiz auf eine Coronainfektion ergeben hat - unabhängig davon, ob die getetstet Person Krankheitssymptome hat oder nicht. Bei allen anderen Tests (z.B: Schnelltests, Antigentest) ist ein PCR-Test nachträglich durchzuführen, falls diese positiv waren. Bei einem positiven anderen Test hat man sich so lange als infiziert zu betrachten, bis dies ein negativer PCR-Test widerlegt hat. Am 20. Januar änderte die WHO ihre Richtlinien zurück auf den ursprünglichen Stand (wie hier oben schon formuliert), dass ein PCR-Test nur ein Indiz ist und nur bei Vorliegen von Symptomen einen Aussagewert hat. (hier die Original-Quelle der WHO)

Kontaktpersonen der Kategorie I gelten alle Personen, die mit einer positiv getesteten Person länger als 15 Minuten in einem Abstand unter 1,5 m  in Kontakt waren. Dies sind in jedem Fall Personen aus dem eigenen Hausstand. Der Kreis kann aber deutlich größer sein. 

Verdachtspersonen sind alle Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten. Häufige Symptome einer COVID-19-Erkrankung sind laut Bundesgesundheitsministerium Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- und Geschmacksstörungen. Diese sind auch für Erkältungskrankheiten, Grippe und grippale Infekte typisch. Daneben können auch folgende (weniger typische) Symptome auftreten: Kurzatmigkeit, Atemnot, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Hautausschlag, Bindehautentzündung, Lymphknotenschwellungen, Schläfrigkeit, Bewusstseinsstörungen - ebenfalls Symptome, die auch bei anderen Krankheiten auftreten. Das Bundesgesundheitsministerium empfielt: Bleiben Sie zu Hause und halten Sie die Abstands- und Hygieneregeln ein. Lassen Sie sich telefonisch von Ihrer Hausarztpraxis beraten, wie die nächsten Maßnahmen aussehen sollen. Sie sollten auf keinen Fall ohne vorherige telefonische Anmeldung eine Arztpraxis oder ein Testzentrum aufsuchen.

Hinweis: Dieser Abschnitt wurde redaktionell erstellt. Im Zweifel überprüfen Sie die Informationen direkt bei den hier verwendeten Quellen:

Situation in Radeburg: 10 Corona-Tote in 2020, 2021 bisher 5

Stand 27.02.2021 (redaktioneller Beitrag)

"Die Wahrheit ist immer konkret," sagte der Dichter Bertolt Brecht. Viele Dinge sind für uns so komplex, dass sie für uns schwer zu fassen sind. Anders sieht es mit den Dingen aus, die in unserer unmittelbaren Umgebung geschehen. Die erfassen und verstehen wir vielleicht eher.

Laut Landratsamt sind 2020 insgesamt 10 Personen, darunter über den Jahreswechsel 5 Personen in Radeburg „an oder mit“ Corona verstorben. Unser herzliches Beileid allen betroffenen Angehörigen sei vorausgeschickt, aber der Anblick der Traueranzeigen in dieser Januarausgabe ist erschreckend: 26 Traueranzeigen allein in Radeburg (plus 7 in Ebersbach) – sonst haben wir im Januar 5 bis 10.  Plus Corona hätten es statistisch also 10 bis 15, demographieberücksichtigend auch 16, 18… sein können - aber 26? So viele Trauerfälle in einem Monat hat es in den 30 Jahren seit Neuerscheinen der Zeitung nie gegeben.

Wir freuen uns, wenn Sie uns Ihre Gedanken dazu auf den Ihnen bekannten Kanälen mitteilen. Lesen Sie auch die Kommentare bei Facebook und kommentieren Sie mit - hier geht es zu den Kommentaren: 33 Traueranzeigen in einer Ausgabe

Positiv getestete Personen und Kontaktpersonen im Kreis Meißen, speziell RAZ-Verbreitungsgebiet

Wochentrend positive und Kontaktpersonen* vom 26.1. bis zum 1.2.

  Di Mi Do Fr Sa So Mo
Landkreis 515 534 571 541 488 466 409
Kontaktp.* 741 683 700 645 619 559 521
Radeburg 13 14 14 15 11 11 9
Kontaktp.* 9 10 13 16 16 19 16
Moritzburg 20 23 23 18 32 32 32
Kontaktp.* 20 20 21 22 21 15 16
Ebersbach 7 7 6 6 5 7 6
Kontaktp.* 7 6 7 7 6 6 5
Thiendorf 6 7 6 5 5 5 5
Kontaktp.* 25 24 24 22 22 22 21

Datenquelle: Gesundheitsamt Meißen

* Kontaktpersonen einschl. Reiserückkehrer

"Inzidenz" im Landkreis Meißen

Inzidenz 10 Tage unter 200 - aber nun ist die neue "Marke" bei 100

Quelle: RKI Dashboard
Mo Di Mi Do Fr Sa So
26.12. 29.12. 30.12. 31.12. 01.01. 02.01. 03.01.
464,8 510,9 575,9 601,1 613,9 594,1 544,9
04.01. 05.01. 06.01. 07.01. 08.01. 09.01 10.01.
530,0 492,7 457,1 483,2 541,1 558,1 523,3
11.01. 12.01 13.01. 14.01. 15.01. 16.01. 17.01.
546,9 434,8 393,8 401,7 401,3 387,6 374,8
18.01. 19,01. 20.01. 21.01. 22.01. 23.01 24.01.
370,3 329,3 279,3 237,9 201,5 194,4 189,1
25.01. 26.01 27.01 28.01. 29.01. 30.1 31.1.
184,1 181,6 169,2 156,4 149,3 144,0 134,0
01.01.            
134,5            
             

Laut RKI (Glossar) beschreibt "die Inzidenz die Menge von Zugängen (Inzidenzfälle) in einen Bestand von Kranken/Betroffenen." In der gegenwärtigen Corona-Praxis wird aber die Zahl von positiven PCR-Tests (die ein Indiz für eine möglicherweise vorliegende oder zurückliegende Infektion sind) ins Verhältnis zur (überwiegend gesunden) Gesamtbevölkerung gesetzt. Inzidenz  (z.B.) 200 bedeutet, dass 2 von 1000 Bürgern positiv getetet wurden. Diese zwei müssen noch nicht einmal ansteckend oder gar krank sein. Trotzdem besteht kein Grund zu Sorglosigkeit, denn es wurden nicht alle von den "1000 Bürgern" getestet, so dass eine Dunkelziffer durchaus auch höher sein kann.
Infoquelle zur Bewertung dieser Testpraxis (Norddeutscher Rundfunk / NDR) - Suchwort: Melderate (PDF, 0,8 Mb)
 

Weitere Informationen von allgemeinem Interesse

FFP-2 Masken: RKI warnt vor Gebrauch durch Laien!

Kinder, Ältere und Risikogruppen sollten MNS vorziehen

Durch gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten wurde das Tragen von FFP2-Masken oder medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS) zum Schutz vor den neuen Corona-Mutationen in öffentlichen Einrichtungen und Supermärkten für verbindlich erklärt. Dabei wurde offenbar übersehen, dass das ansonsten für sie als Maß der Dinge angesehene Robert-Koch-Institut (RKI) den Einsatz von FFP2-Masken an Bedingungen knüpft, die nicht erfüllbar und für bestimmte Personengruppen sogar gefährlich sind. Der Freistaat Sachsen hat deshalb zu Recht diese Forderung in die neuen Corona-Verodnung so nicht aufgenommen. Zum fachlichen Hintergrund:

FFP ist die Abkürzung für „Filtering Face Piece“, deutsch: partikelfiltrierende Halbmaske. Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) stellt fest: FFP2-Masken bieten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einen um 19% höheren Schutz als der inzwischen sehr verbreitete einfache medizinische Mund-Nasen-Schutz (MNS). Die FFP2-Masken können das Infektionsrisiko um 96% senken, der MNS um 77%.[1] Zu anderen Mund-Nasebedeckungen (MNB) gibt es keine quantifizierten Studien.

FFP2-Masken haben aufgrund des hohen Atemwiderstands gesundheitliche Risiken. Deshalb wurde in den Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA - siehe Screenshot unten) dazu ausgeführt, dass diese Masken nicht für den Gebrauch außerhalb des medizinischen Bereichs bestimmt sind, außer bei „Tätigkeiten mit Personenkontakt (<1,5 m) ohne COVID-19 Infektions-Verdacht … (wenn) das Gegenüber keinen medizinischen MNS, keine MNB oder eine MNB mit Ausatemventil trägt“. Das könnte zum Beispiel auf Friseure und Kosmetikstudios zutreffen. Wegen der Risiken muss Arbeitnehmern, die FFP2 tragen müssen „eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Voraus angeboten werden… Der Schutzeffekt der FFP2-Maske ist nur dann umfassend gewährleistet, wenn sie durchgehend und dicht sitzend (d.h. passend zur Gesichtsphysiognomie und abschließend auf der Haut, Nachweis durch FIT-Test) getragen wird,“ schreibt das BAuA.

Daraus schlussfolgert das RKI:

„Bei der Anwendung durch Laien ist ein Eigenschutz über den Effekt eines korrekt getragenen MNS hinaus daher nicht zwangsläufig gegeben. In den „Empfehlungen der BAuA und … des ABAS zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“ werden FFP2-Masken nicht zur privaten Nutzung empfohlen.“ Darüber hinaus

  • Ist die Tragedauer von FFP2-Masken bei gesunden Menschen ist laut Herstellerangaben i.d.R. auf 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause begrenzt
  • gibt es keine Untersuchungen zu den gesundheitlichen, ggf. auch langfristigen Auswirkungen der Anwendung von FFP2-Masken außerhalb des Gesundheitswesens geschweige bei Kindern, Personen mit eingeschränkter Lungenfunktion oder älteren Personen
  • sind bekannte Nebenwirkungen Atembeschwerden und Gesichtsdermatitis.[2]


Das RKI verweist auf Fachverbände, die noch konkreter werden. Diese stellen fest, „dass FFP2 Masken bei Menschen mit Lungenvorerkrankungen evtl. zu CO2-Retentionen führen könnten“ und fordern, Patientengruppen differenzierter zu betrachten und den präventiven Gebrauch von MNS oder FFP2 Masken gezielter an die Patientengruppen und Situationen anzupassen.“[3] Genau dies geschieht nach dieser massenhaften „Verordnung“ nun nicht und Personen werden FFP2-Masken tragen, die das nicht sollten.

Das RKI warnt weiter: „Die Anwendung durch Laien sollte grundsätzlich nur nach sorgfältiger Abwägung von potentiellem Nutzen und unerwünschten Wirkungen erfolgen. Sie sollte möglichst ärztlich begleitet werden, um über die Handhabung und Risiken aufzuklären, einen korrekten Dichtsitz zu gewährleisten, die für den Träger vertretbare Tragedauer unter Berücksichtigung der Herstellerangaben individuell festzulegen und gesundheitliche Risiken/Folgen zu minimieren.“

Das ist bei dem jetzt durch die Kanzlerin und die MPs geforderte massenhafte Tragen von FFP2-Masken nicht zu leisten!“

Weiterhin sollten FFP2-Masken grundsätzlich nicht mehrfach verwendet werden, da es sich i.d.R. um Einmalprodukte handelt.

Eine solche Menge an FFP2-Masken kann in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen! Das RKI hat bereits vor diesen Beschlüssen gewarnt, dass es zu „Engpässen in der Versorgung mit FFP-Masken im Gesundheitswesen, kommen könnte.

Das RKI warnt auch davor, dass man sich durch das Tragen von Masken zu sicher fühlen könnte und „dass andere Komponenten der AHA+L-Regeln vernachlässigt werden oder sogar Risiken bewusst in Kauf genommen werden (z.B. durch Erhöhung der Personendichte in geschlossenen Räumen mit schlechter Belüftung, oder Erhöhung der Zahl der nicht zwingend erforderlichen Kontakte).

[1] SARS-CoV-2 – Wie kann und muss sich medizinisches Personal schützen?
[2] https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html Quelle (Stand 14.01.2020) - die Quelle wurde zwecks Beweissicherung als Screenshot gespeichert, falls sie zwischenzeitlich geändert wurde.
[3] INFEKTIONSPRÄVENTION DURCH DAS TRAGEN VON MASKEN -Gemeinsame Stellungnahme von Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie und Gesellschaft für Virologie

Quelle, auf die sich das RKI bezieht: Private Nutzung von FFP-2 von "Ad-Hoc Arbeitskreis Covid-19" u.a. nicht empfohlen

Darf man trotz Ausgangssperre spazieren gehen?

Oder anders gefragt: ist ein Spaziergang ein triftiger Grund?

Im Prinzip ja, aber mit Einschränkungen. In der Coronaschutzverordnung (SächsCoronaSchVO) heißt es, dass "Sport und Bewegung im Freien" grundsätzlich erlaubt sind, aber

  • nur in einem Radius von 15 Kilometern zum eigentlichen Aufenthaltsort (in der Regel Wohnung);
  • nur allein oder (wie in der Wohnung gelten so genannte Kontaktbeschränkungen) nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis zu insgesamt 5 Personen und beliebig vielen minderjährigen Kindern dieser Hausstände;
  • und derzeit (siehe in Folgendem) in der verschärften Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr.

Derzeit werden an mehr als 5 Tagen hintereinander täglich mehr als 200 Positivtests pro 100000 Einwohner gemeldet. Das bedeutet, dass eine verschärfte Ausgangssperre in der genannten Zeit von 22 bis 6 Uhr besteht. In dieser Zeit ist das Verlassen der eigenen vier Wände nur erlaubt zur Ausübung des Berufs, auf dem Weg von und zur Kindernotbetreuung, zum Besuch des Ehe- oder Lebenspartners, zur Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, zum Besuch hilfsbedürftiger und kranker Menschen sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, Arztbesuch, Begleitung Sterbender und unabdingbare Versorgung von Tieren - also von 22 bis 6 Uhr NICHT Spazierengehen oder Sporttreiben! 

Bewegung an der frischen Luft ist nicht nur erlaubt sondern sinnvoll!

Zwar ist durch die Ausgangssperre der Bewegungsradius reduziert, aber nicht gänzlich aufgehoben. Aus gutem Grund. Wir sollten auf Bewegung an der frischen Luft nicht verzichten. Bei gebotener Einhaltung der Regeln ist es "sogar sinnvoll, sich regelmäßig draußen zu bewegen, denn Sauerstoff und Sonnenlicht fördern das Immunsystem und heben die Stimmung," schreibt Johanna Schmidbauer unter dem Titel "Bewegung im Freien trotz Corona" direkt an Risikogruppen gewandt, aber das gilt natürlich auch für alle anderen. Weiter schreibt sie: "Solange es also keine zugelassene Impfung oder Therapie gibt, ist die Stärkung unseres Immunsystems eine wichtige Unterstützung für unseren Körper im Falle einer COVID-19-Erkrankung. Dazu tragen eine gesunde Ernährung und ausreichend Schlaf genauso bei wie tägliche Bewegung und frische Luft."

Muss man beim Spazierengehen und Sporttreiben eine Maske tragen?

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht bei der sportlichen Betätigung (z.B. Joggen) und bei der Fortbewegung mit Fortbewegungsmitteln (z.B. Fahrrad, Skateboard). Für andere Bewegungsarten wie das Spazierengehen ist das leider nicht so eindeutig geregelt. Mehr dazu unter "Muss man im Freien jetzt auch Masken tragen?"

Muss man im Freien jetzt auch Masken tragen?

JA - dort wo es vorgeschrieben ist, ansonsten eher NEIN.

Eine Verpflichtung zum Tragen einer so genannten Mund-Nase-Bedeckung (im Folgenden: Maske) im Freien besteht immer dann, "wenn sich in der Öffentlichkeit Menschen begegnen" (§3 SächsCoronaSchVO). Ab wann von einer "Begegnung" die Rede ist, wird nicht eindeutig gesagt, man kann aber davon ausgehen, dass dies spätestens der Fall ist, wenn der Mindestabstand von 1,50 m bei einer Begegnung mit einer fremden Person nicht eigehalten werden kann (§1, Abs.1 SächsCoronaSchVO). Es ist also nicht notwendig, wenn Sie im eigenen Auto sitzen, im Wald spazieren gehen oder in der Stadt ihnen Personen auf der anderen Straßenseite entgegenkommen, dass Sie eine Maske aufziehen.

Es sind jedoch auch konkrete Plätze im freien benannt, bei denen in jedem Fall die Maske zu tragen ist - theoretisch selbst dann, wenn man sich allein dort aufhält. Alle Informationen dazu finden Sie in den FAQ des sächsischen Corona-Seiten.

Das Tragen der Maske im Freien ohne konkreten Grund ist auch deshalb nicht zu empfehlen, weil gerade bei Kälte durch an der Maske kondensierende Atemluft die Maske durchfeuchtet. Eine durchfeuchtete Maske ist wirkungslos und muss gewechselt, entsorgt bzw. bei 95°C gereinigt werden. Wenn Sie also im Freien ständig Maske tragen, müssen Sie diese in der Regel dann, wenn Sie eine Schutzwirkung erbringen soll, nämlich weil sie anderen Menschen begegnen, schon wieder wechseln.

In einer durchfeuchteten Maske sammeln sich Bakterien, Viren und Keime. Wenn Sie vor einem Geschäft eine durchfeuchtete Maske wechseln müssen, müssen Sie danach auch unbedingt Ihre Hände desinfizieren, denn Sie könnten die krankmachende Agens dann möglichwerweise an Ihrem Einkaufswagen, an Lebensmitteln oder am Kartenlesegerät hinterlassen. 

Wird die Maske anlasslos im Freien getragen, wird auch verhindert, dass man frische, saubere Luft einatmet, was die Atemwege reinigt. Ist der Luftaustausch gestört, steigt das Risiko, dass sich krankmachende Substanzen so anreichern, dass die Imunabwehr damit nicht mehr fertig wird und man dann erst recht erkrankt. Fachlich fundierte Informationen dazu im Fachblatt "Krankenhaushygiene up2date" vom Thieme-Verlag.

Das achtlose Wegwerfen oder nachlässige Verlieren von Masken wird zu einem neuen Problem, zumal Masken auch nichts in öffentlichen Papierkörben zu suchen haben. Masken sind Sondermüll. Zu diesem Schluss kommt jedenfalls Thomas Wheeler von Deutschlandradio Kultur in einem aktuellen Beitrag.

Click-Collect für geschlossene Geschäfte verboten

Liefer- und Versandhandel ist aber möglich.

Eine der interessanten Ideen, mit der sich von der Schließung betroffene Gechäfte über Wasser zu halten versuchen, nennt man neudeutsch "Click-Collect-Geschäfte". Damit ist das Verfahren gemeint, z.B. über das Internet (Webseiten, e-Mail, soziale Medien = click) oder Telefon, Fax, Post eine Bestellung abzugeben und die Ware dann nur noch an den Ladentüren "einzusammeln" (=collect). Dazu teilt das Landratsamt auf Nachfrage von RAZ24 mit:

"Waren dürfen nach Auskunft unseres Rechts- und Kommunalamtes nur in Geschäften abgeholt werden, die auch öffnen dürfen, bspw. Essen und Grundversorgung, nicht jedoch in Möbel- und Baumärkten (z.B.). Dies steht so auch in den FAQ-Listen auf der Corona-Website des Freistaates Sachsen. Es ist ausdrücklich nur Versand und Lieferung zulässig."