In seiner Sitzung am 13. Juli beschloss das Sächsische Kabinett, dass ab morgen, 16. Juli. die Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte entfällt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Dies gilt, solange die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10 liegt.
Darüber hinaus hat sich das Kabinett auf eine Anpassung der Testverpflichtungen am Arbeitsplatz verständigt: Beschäftigte müssen ab morgen, 26. Juli 2021, am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.
Auch Großveranstaltungen wurden neu geregelt. Wird der Schwellenwert von 10 unterschritten, entfällt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besucherinnen und Besucher.
Geimpfte und Genesene werden auch weiterhin bei der Erfassung der Besucherzahlen mitgezählt. Weiterhin notwenidg sind aber
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test (Ausnahme: Vollständig Geimpfte und Genesene),
- ein genehmigtes Hygienekonzept (inkl. Begrenzungen zum Ausschank und Konsum alkoholhaltiger Getränke und Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen)
- Belegung von maximal 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes
- im Hygienekonzept sind
Allgemein gilt: unter Schwellenwert 10 entfallen die meisten Beschränkungen - mit Ausnahmen, wie z.B.:
- Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
- Der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten (NUR wenn der Mindestabstand von 1,5m NICHT eingehalten werden kann) bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
- Der Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
- Den Regelungen zu Großveranstaltungen,
- Der Testpflicht* für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
- Der Testpflicht* im Bereich der Prostitution,
- Den Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.
Die seit 1. Juli getende Verordnung in der aktuellen Fassung ist hier zu finden: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html