*Keine Testpflicht für vollständig geimpfte und für genesene Personen
Vollständig Geimpfte sind Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus. Die Befreiung von der Testpflicht gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom zeigen, das auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist. Zudem bleiben die Testpflichten im Zusammenhang mit dem Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 29 der Verordnung) bestehen.
Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen. Als Nachweis werden - jeweils mit Angabe des Testzeitpunktes - anerkannt:
- das Laborergebnis,
- ein ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests oder
- der Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes, soweit in diesem der positive PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
- eine Bestätigung des zuständigen Gesundheitsamtes.
Genesenen Personen, denen die angeführten Nachweise nicht vorliegen, wenden sich bei Bedarf bitte an ihren Hausarzt oder per E-Mail an das Gesundheitsamt des Landkreises Meißen unter der E-Mail-Adresse ga.bescheidnoSpam@kreis-meissen.de. Um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen wird um Angabe des vollständigen Vor- und Zunamens, des Wohnortes sowie des Geburtsdatums gebeten.
KEINE SCHUL- UND KITA-SCHLIESSUNGEN MEHR
Unterhalb einer stabilen "Inzidenz von 10" gilt für den Zutritt in Schulen und Kindertageseinrichtungen eine einmal wöchentliche Testpflicht. Diese Reglung tritt gemäß 5-Tage-Regel (s.unten -d.Red.) in Kraft. Oberhalb der "10er Inzidenz" bleibt es bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche. Das sieht die neue Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde und ab dem 1. Juli 2021 gilt.
Die Verordnung sieht zudem vor, dass oberhalb einer "Inzidenz von 100" Grund- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und alle anderen weiterführende Schulen in den Wechselbetrieb gehen müssen. Da die Bundesnotbremse nicht mehr gilt, können nun die Einrichtungen inzidenzunabhängig geöffnet bleiben. Regionale Schul- und Kita-Schließungen sind nicht mehr vorgesehen.
Für Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge kann auch oberhalb einer "Inzidenz von 100" Regelbetrieb stattfinden. Entscheidend sind jeweils die regionalen Werte in den Kreisen.
Wie bisher sieht die Verordnung vor, dass die Schulen und Kindertageseinrichtungen unterhalb einer "Inzidenz von 100" im Regelbetrieb geöffnet bleiben.
Es bleibt zudem dabei, dass die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal wegfällt, wenn die "Inzidenz" im Kreis stabil unter 35 liegt. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske) oder einer FFP 2-Maske wird nur noch "empfohlen".
Für Schulen gilt Hotspot-Regelung
Um besser auf lokale Infektionsgeschehen reagieren zu können, enthält die Verordnung eine erweiterte Hotspotregelung. So kann bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei mehr als einer Person in einer Schule das Tragen von Masken, die Zutrittsbeschränkung, das Wechselmodell oder gar eine vollständige oder teilweise Schließung von Schulen angeordnet werden - ungeachtet entsprechend niedriger Inzidenzwerte außerhalb der von vermehrten Infektionen betroffenen Schule.
5-Tage-Regel:
Sowohl beim Über- als auch beim Unterschreiten der Schwellwerte 10, 30, 100, 150, 160 und 200 gilt einheitlich die Regel, dass die so genannte "7-Tage-Inzidenz" in einem Kreis an fünf aufeinanderfolgenden WERKTAGEN über- bzw. unterschritten sein muss, ehe die jeweilige Regelung in Kraft gesetzt werden kann bzw. muss. Die Inkraftsetzung wird erst wirksam per Notverordnung durch das Landratsamt am übernächsten Tag.