Seit 14. Juni gilt die neue Corona-Schutz-Verordnung für Sachsen: auch bei "Inzidenz unter 35" Vielzahl an Regelungen, aber Testpflichten werden reduziert
Die sächsische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 7. Juni eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (im Folgenden C-VO) verabschiedet. Sie tritt am 14. Juni 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 30. Juni 2021. Vorgaben für Kitas und Schulen werden ab sofort durch eine eigene Verordnung des Kultusministeriums geregelt.
Aufgrund der erneuten Feststellung einer „Pandemie von Nationaler Tragweite“ durch den Bundestag wird uns „Corona“ auch über diesen Sommer begleiten.[1] Bereits die Verlängerung des Ausnahmezustandes bis Juni war von allen Oppositionsparteien und auch von Fachverbänden heftig kritisiert worden. Die Linke sieht „Chaos und Planlosigkeit“ im Regierungshandeln. Die AfD fordert eine grundsätzliche Beendigung der Corona-Maßnahmen bis auf ein „Rastermanagement“ von Risikogruppen. Die kassenärztliche Vereinigung hielt die getroffenen Regelungen für „untauglich“.[2] Nun gehen die umstrittenen Maßnahmen sowohl im Bund als auch im Freistaat in eine weitere Verlängerung.
Geänderte Grundsätze
In der C-VO werden im Bereich der Grundsätze zwei Anpassungen vorgenommen. Die erste bewirkt, dass auch bei einer Unterschreitung der so genannten „7-Tage-Inzidenz“ von 35 im jeweiligen Kreis* fünf Tage ausreichen. Bisher waren bei dieser Stufe 14 Tage notwendig.
Aktuell ist im Landkreis Meißen die Inzidenz von 35 bereits an 5 Tagen unterschritten, damit treten ab Inkrafttreten der neuen C-VO am 14. Juni weitere Erleichterungen in Kraft.
Die zweite Anpassung betrifft den (nur in Sachsen geltenden) Grenzwert von 1.300 Betten auf Normalstation in Sachsen wird um die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erweitert: Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind. Trotz medialer Panikmache[3] wurde eine kritische Intensivbetten-Belegung mit Covid-Patienten bisher zu keinem Zeitpunkt erreicht[4].
Aktuell (09.06.) sind in Sachsen nur 355 Betten auf Normalstation und 220 ITS-Betten belegt, darunter 146 mit Covid-Patienten und positiv Getesteten.
Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene aufgehoben
Ab „Inzidenz unter 35“ dürfen sich statt 10 nunmehr 50 Personen treffen. Dies gilt für „Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden.“ Kinder, „vollständig Geimpfte“ und „Genesene“ zählen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit. Zur Gültigkeit, dem Geltungsbereich, zur Kontrollierbarkeit und Kontrollbefugnis von entsprechenden Nachweisen gibt es bisher keine rechtsverbindlichen Informationen.
Kein Abrücken von der Maskenpflicht - außer an Schulen
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht (also auch bei Inzidenz unter 35) weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. Obwohl so gut wie alle Studien dazu belegen, dass es so gut wie keine Ansteckungsgefahr im Freien gibt, stützt sich das Regierungshandeln auf Indizien, die das Maskentragen bei Gedränge ratsam erscheinen lassen[5]. Dies trotz zahlreicher Studien, die generell die Unwirksamkeit bzw. sogar die Schädlichkeit von Masken belegen[6]. Zumindest an Schulen wurde denen nun Rechnung getragen.[7]
In der neuen C-VO wird lediglich die Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske auf die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) in ambulanten wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen reduziert, sofern „alle Beschäftigten, Bewohner und Besucher als genesen oder vollständig geimpft anzusehen sind. Zur Gültigkeit, dem Geltungsbereich, zur Kontrollierbarkeit und Kontrollbefugnis von entsprechenden Nachweisen gibt es bisher keine rechtsverbindlichen Informationen.
Inzidenzbasierte Öffnungen:
Neu erlaubt ist bei „Inzidenz unter 100“
- mit Kontakterfassung, tagesaktueller Testung und Hygienekonzept:
- Messen, Tagungen und Kongresse
- Sportveranstaltungen mit Publikum
- touristischer Bahn- und Busverkehr, Schifffahrt im Ausflugsverkehr, Seilbahnbetrieb
- mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung:
- Touristische Übernachtungsangebote
- Eheschließungen und Beerdigungen: max. 30 Personen können teilnehmen
- Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im Außenbereich jetzt ohne Terminbuchung möglich
- Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchören mit Terminbuchung
- mit Kontakterfassung:
- Gruppensport von bis zu 30 Minderjährigen auch auf Außensportanlagen
Neu erlaubt sind bei „Inzidenz unter 50“
- mit Kontakterfassung, tagesaktueller Testung und Hygienekonzept:
- Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gleichzeitig
- Öffnung von Hallen- und Schwimmbädern, Wellnesszentren und Thermen (für Minderjährige keine Testpflicht)
- Öffnung von Indoorspielplätzen, Zirkussen, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen
- mit Kontakterfassung:
- Öffnung von Mensen und Kantinen
Neu erlaubt ist bei „Inzidenz unter 35“ (voraussichtlich möglich im Landkreis Meißen ab Montag, 09.06.21)
- mit Kontakterfassung, tagesaktueller Testung und Hygienekonzept Öffnung von
- Diskotheken, Clubs und Musikclubs
- Saunen, Dampfbäder- und -saunen
- Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen
- mit Hygienekonzept:
- Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen
- mit tagesaktueller Testung:
- Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, (Testung nur, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
- Messen im Innenbereich
- Großveranstaltungen
- ohne Testpflicht:
- Besuch von Geschäften, Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Freibädern ,bei körpernahen Dienstleistungen, Kulturveranstaltungen und Zoos
- Eheschließungen und Beerdigungen: max. 50 Personen können teilnehmen
- Auch für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt wird die Testpflicht aufgehoben.
- „Normalbetrieb“ (ohne Testpflicht, Nachverfolgung, Personenbegrenzung, Maskenpflicht usw.)
- Ausübung von Sport
- Gastronomie im Außenbereich
Redaktioneller Hinweis: Dies ist eine im Sinne besserer Verständlichkeit verkürzte, redaktionell bearbeitete und erläuterte Information zu der (zum Zeitpunkt der Erarbeitung noch nicht veröffentlichten) C-Verordnung vom 10. Juni 2020 – siehe ggf. -> [8]
Quellen:
[1] https://www.aerztezeitung.de/Politik/Bundestag-verlaengert-die-epidemische-Lage-von-nationaler-Tragweite-420417.html
[2] https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/121723/Bundestag-verlaengert-epidemische-Lage-um-weitere-drei-Monate
[3] https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/situation-krankenhauser-sachsen-obergrenze-bettenkapazitaet-100.html
[4] https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen
[5] https://www.springermedizin.de/sars-cov/epidemiologie-und-hygiene/corona--wie-hoch-ist-die-ansteckungsgefahr-im-freien-/18666446
[6] https://swprs.org/face-masks-evidence
[7] https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/252847
[8] https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-10630