Die Notfallverordnung sieht verschärfende Maßnahmen für Ungeimpfte (außer Genesene) vor, in der Annahme, damit die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte (außer Genesene) in Hotspot-Regionen. Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben bewusst so weit wie möglich geöffnet. Die Verordnung tritt ab Montag, dem dem 22. November 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, den 12. Dezember 2021.
Mit der Verordnung wird klargestellt, dass Landkreise und Kreisfreie Städte über die Corona-Notfall-Verordnung hinausgehende verschärfende Regelungen erlassen können. Zudem gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen, welche von den Kommunen benannt werden.
Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.
Hotspot-Regelung für Ungeimpfte (außer Genesene)
Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000 (derzeit im Kreis Meißen der Fall - d.Red.), greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Sie gilt für Ungeimpfte (außer Genesene). Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen. Dies können
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
- die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
- die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
sein.
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (außer Genesene)
Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.
Einzelhandel und Dienstleistungen für Ungeimpfte (außer Genesene) verboten - mit Ausnahmen
Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.
Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.
Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.
Friseur- und Bartpflegedienstleistungen und der Besuch von Fahrschulen sind für Ungeimpfte (außer Genesene) untersagt.
Gastronomie für Ungeimpfte (außer Genesene) verboten
Gastronomie ist nur für Geimpfte und Genesene von 6 bis 20 Uhr zulässig. Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel und die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen.
Es bestehen Ausnahmen für unter anderem folgende gastronomische Einrichtungen:
- Versorgung obdachloser Menschen,
- Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
- nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
- Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.
Wo 3G und 3Gplus gilt
- Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgern sind dazu verpflichtet, unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis zu führen (3Gplus-Regelung).
- Für den Arbeitsplatz gelten die 3G-Regelungen des Bundes.
- Die Inanspruchnahme bzw. Ausübung körpernaher Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit ist für alle untersagt. Notwendige körpernahe Dienstleistungen bedürfen für die Inanspruchnahme eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G), welcher durch die Betreiber zu kontrollieren ist.
- Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet für alle, die einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweises vorlegen können (3G).
- Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste mit 3G-Nachweis und Erfassung aufnehmen.
- Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen sich zusammenfinden mit einem 3G-Nachweis, welcher durch den Verantwortlichen zu kontrollieren ist.
Für alle geschlossen bleiben
Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister (Ausnahme Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr), Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildungseinrichtungen, sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros, Campingplätze, Kunst-, Musik- und Tanzschulen, Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sowie Bäder, Solarien und Saunen, die nicht rehabilitations- oder medizinischen Zwecken oder für das Schulschwimmen genutzt werden. Untersagt bleiben ebenfalls die Proben von Laienchören und Amateurschauspielern. Nicht näher bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig. Touristische, kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sowie Prostitution sind untersagt. (Groß-)veranstaltungen, Messen, Feste und landestypischen Veranstaltungen – einschl. Weihnachtsmärkte – sind verboten.
Veranstaltungen des Profisports sind weiterhin möglich, wenn auch ohne Publikum.
Erlaubt bleiben
Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes - ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern.
Die Verordnung ist unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html