WAS IN DEUTSCHLAND GILT
Nach Beschluss des Bundestages trat das so genannte "Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" am 23. April 2021, in Kraft. Der Bundesrat verzichtete darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Ab einer „7-Tage-Inzidenz über 100“ an drei aufeinander folgenden Werktagen im Kreis* gilt
- Verordnungsermächtigung der Bundesregierung für bundesweite Regelungen
- Private Zusammenkünfte nur mit einer nicht haushaltzugehörigen Person (ausgenommen Kinder) pro Tag
- nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr mit zahlreichen Ausnahmen (z.B. Art. 4 -Glaubensfreiheit- und Art. 8 GG -Versammlungsfreiheit- fallen nicht unter das IfSG; bis 24 Uhr ist Bewegung an fricher Luft erlaubt)
- alle Freizeiteinrichtungen usw. (wie z.B. Schloss Moritzburg) wieder zu - mit einigen Ausnahmen, z.B. Freianlagen von zoologische Gärten wie das Wildgehege)
- Kleine Geschäfte wieder zu (Es bleibt aber weiterhin click-and-collect inzidenzunabhängig sowie click-and-meet mit tagesaktuellem Negativtest und Kontaktnachverfolgung bis zu einer Inzidenz von 150 möglich)
- Touristische Übernachtungen bleiben unzulässig
- Nur kontaktloser Individualsport (geregelt wie "private Zusammenkünfte")
- Gaststätten außer Lieferung bzw. zum Mitnehmen (nicht während der Ausgangssperre!)
- Körpernahe Dienstleistungen untersagt, außer medizinische Fälle und Friseur und nur mit FFP2-Maske und nur mit Test
- ÖPV nur noch mit FFP2-Maske
Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Werktagen gilt darüber hinaus:
In Schulen ist nur noch Distanzunterricht erlaubt, Kindertageseinrichtungen müssen geschlossen werden und dürfen nur noch eine Notbetreuung anbieten.
Ausnahmen gibt es lediglich für die Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen und in den Abschlussklassen. Hierzu zählen auch die 4. Klassen an den Grundschulen. Diese Kinder und Jugendlichen können ihre Schulen auch oberhalb der 165er Inzidenz besuchen. Bei ansonsten geschlossenen Einrichtungen wird für Kinder bestimmter Personen- und Berufsgruppen in den Grund- und Förderschulen eine Notbetreuung eingerichtet.
Kindertageseinrichtungen müssen geschlossen werden und dürfen nur noch eine Notbetreuung anbieten.
Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 165 (bis 100) an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen
können Kindereinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen ab dem übernächsten Tag wieder öffnen. Gleiches gilt auch für die Horte.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Folgen der „Bundesnotbremse“ für den Schul- und Kitabetrieb gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog).
WAS DARÜBER HINAUS AB 10. MAI IN SACHSEN GILT
Seit 10. Mai ist die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft und gilt bis 30. Mai 2021. Nach Beschluss der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im April 2021 werden mit der Verordnung in erster Linie Regelungen getroffen, die ab einer Inzidenz unter 100 gelten, aber auch weitergehende Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100 vorgenommen. Weiterführende Informationen dazu sind unter www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html zu finden.
Unabhängig von der "Inzidenz" gilt:
- Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus. (Details siehe unter "LANDKREIS MEISSEN: KEINE IMPFPFLICHT..." weiter untenauf dieser Seite.)
- Neben dem 7-Tage-Inzidenzwert bleibt mit der maximalen Bettenkapazität von 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf der Normalstation ein zweiter Faktor erhalten, dessen Unterschreitung Grundbedingung für alle Lockerungen ist.
- Die Regelungen für den Kita- und Schulbetrieb bleiben unverändert bestehen.
Ab einer „7-Tage-Inzidenz über 100“ an drei aufeinander folgenden Tagen im Kreis* gilt:
- Siehe "was in Deutschland gilt" oben auf der Seite.
- Bei Teilnahme von mehr als zehn Personen an Beerdigungen benötigen alle Anwesenden einen Negativtest.
- Testpflichten für Belegschaft und Inhaber von Friseurbetrieben und Fußpflege gelten weiterhin. Sonstige körpernahe Dienstleistungen müssen zusätzlich zu den Vorgaben nach IfSG eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung gewährleisten.
- Bei zulässigen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung vorzunehmen.
- Bis zu einem Inzidenzwert von 165 kann Einzelunterricht in Tanz- und Musikschulen erfolgen, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung stattfindet, sich Beschäftigte testen lassen und die Schüler einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. (Derzeit also nicht erlaubt! - siehe Tabelle weiter unten auf der Seite, Landkreis-Wert ist maßgebend!)
Ab einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (siehe Tabelle weiter unten auf der Seite, Landkreis-Wert ist maßgebend!) gilt ab dem übernächsten Tag
- Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
- Eheschließungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten.
- Im ÖPNV ist entweder eine medizinische, FFP-2- oder vergleichbaren Maske zu tragen.
- Geschäftsinhaber oder Veranstalter sollen überall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App, nutzen.
- Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.
- Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden.
- Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich.
- Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.
- Für Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test
- Fitnessstudios dürfen für medizinisch notwendigen Behandlungen und kontaktfreien Sport öffnen. Bei nicht medizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigen die Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eine Kontakterfassung ist vorzusehen.
- Gruppentraining von bis 20 Minderjährigen ist im Außenbereich und Außensportanlagen möglich sowie kontaktfreier Sport im Innenbereich. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses und Kontaktverfolgung ist zudem Kontaktsport im Außenbereich zulässig
- Schwimmunterricht in der Primarstufe ist möglich.
Unter der Voraussetzung, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen im Kreis unter 50 liegt, gilt ab dem übernächsten Tag (Derzeit also nicht erlaubt! - siehe Tabelle weiter unten auf der Seite, Landkreis-Wert ist maßgebend!)
- Außenbereich der Gastronomie
- Zoologische und botanische Gärten
- kontaktfreien Sport auf Innen- und Außensportanlagen; im Außenbereich und –sportanlagen zudem bei kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen von maximal 20 Personen.
- touristische Angebote werden erlaubt bei vorheriger Buchung, einem Testnachweis und der Kontakterfassung und –nachverfolgung
Alle inzidenzabhängigen Lockerungen sind wieder aufzuheben, wenn der jeweilige Grenzwert drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Dann gelten am übernächsten Tag die Regelungen der jeweils höheren Inzidenzstufe.
*Kreis meint: Landkreis und kreisfreie Stadt