WAS IN DEUTSCHLAND GILT
Nach Beschluss des Bundestages tritt das so genannte "Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" morgen, 23. April 2021, in Kraft. Der Bundesrat verzichtete in seiner heutigen Sitzung darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Ab „Inzidenz 100“ gilt (d.h. wird auch im Kreis Meißen wirksam ab Freitag)
- Verordnungsermächtigung der Bundesregierung für bundesweite Regelungen
- Private Zusammenkünfte nur mit einer nicht haushaltzugehörigen Person (ausgenommen Kinder) pro Tag
- nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr mit zahlreichen Ausnahmen (bis 24 Uhr ist z.B. Bewegung an fricher Luft erlaubt)
- alle Freizeiteinrichtungen usw. (wie z.B. Schloss Moritzburg) wieder zu - mit einigen Ausnahmen, z.B. Freianlagen von zoologische Gärten (z.B. Wildgehege)
- Kleine Geschäfte wieder zu (Es bleibt aber weiterhin click-and-collect inzidenzunabhängig sowie click-and-meet mit tagesaktuellem Negativtest und Kontaktnachverfolgung bis zu einer Inzidenz von 150 möglich)
- Touristische Übernachtungen bleiben unzulässig
- Nur kontaktloser Individualsport (geregelt wie "private Zusammenkünfte")
- Gaststätten außer Lieferung bzw. zum Mitnehmen (nicht während der Ausgangssperre!)
- Körpernahe Dienstleistungen untersagt, außer medizinische Fälle und Friseur und nur mit FFP2-Maske und nur mit Test
- ÖPV nur noch mit FFP2-Maske
Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 gilt darüber hinaus (trifft im Landkreis Meißen bereits zu!):
In Schulen ist nur noch Distanzunterricht erlaubt, Kindertageseinrichtungen müssen geschlossen werden und dürfen nur noch eine Notbetreuung anbieten.
Ausnahmen gibt es lediglich für die Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen und in den Abschlussklassen. Hierzu zählen auch die 4. Klassen an den Grundschulen. Diese Kinder und Jugendlichen können ihre Schulen auch oberhalb der 165er Inzidenz besuchen. Bei ansonsten geschlossenen Einrichtungen wird für Kinder bestimmter Personen- und Berufsgruppen in den Grund- und Förderschulen eine Notbetreuung eingerichtet.
Kindertageseinrichtungen müssen geschlossen werden und dürfen nur noch eine Notbetreuung anbieten.
Bei einer Inzidenz unter 165 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen können Kindereinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen wieder öffnen. Gleiches gilt auch für die Horte.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Folgen der „Bundesnotbremse“ für den Schul- und Kitabetrieb gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog).
WAS DARÜBER HINAUS IN SACHSEN GILT
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 ist in folgenden wesentlichen Punkten weiterhin gültig:
- Kontaktbeschränkungen im nicht privaten Bereich
- Testpflichten
- Regelungen zum Besuchs- und Betretungsrecht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
- Maßnahmen der kommunalen Behörde
- Regelungen zu Versammlungen
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, wenn dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, inzidenzunabhängig anbieten, ihrer Beschäftigung im Home-Office nachzugehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen.
Quellen: